Ausschlussfrist

Ausschlussfrist
Ausschließungsfrist, Präklusionsfrist; Zeitspanne, nach deren Ablauf die Geltendmachung eines Rechts nicht mehr statthaft ist.
I. Steuerrecht:1. Arten: a) Rechtsmittelfristen im Einspruchsverfahren ( Einspruch): (1) Gesetzliche Grundlage: § 364b AO.
- (2) Inhalt: Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen (a) zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt; (b) zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte und (c) zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
- (3) Zweck der Regelung: Verhinderung des Missbrauchs des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b AO sollte daher bes. in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht werden.
- (4) Rechtsfolgen: Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt – bes. unter Beachtung des Belehrungsgebots des § 364b III AO – wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, können im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen der  Verböserung berücksichtigt werden.
- Fristverlängerung ist vor Ablauf der A. auf Antrag möglich. Nach Ablauf der Frist ist nur  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
- (5) Rechtsbehelf: Über Einwendungen gegen die Fristsetzung ist, soweit nicht abgeholfen wird, im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid zu entscheiden. Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten A. für ein nachfolgendes Klageverfahren siehe § 76 FGO.
- b) Frist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer, bes. zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.
- c) Fristen für die Anträge auf  Investitionszulagen.
– (2.) Für A. ist eine Verlängerung gesetzlich ausgeschlossen.
- 3. Die Versäumung von A. kann jedoch durch  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (antragsgebunden) rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden den Fristablauf versäumt hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 110 AO).
- 4. Im Finanzgerichtsverfahren gibt es eine entsprechende Regelung (§ 56 FGO).
II. Arbeitsrecht:1. Verfallsfristen: a) Frist, innerhalb derer  Ansprüche geltend zu machen sind.
- b) In  Tarifverträgen sind meist A. von recht kurzer Dauer (zwischen zwei und sechs Monaten) festgelegt. Diese A. gelten, soweit Tarifgebundenheit besteht oder die Geltung des Tarifvertrags vereinbart ist.
- c) In  Arbeitsverträgen oder  Betriebsvereinbarungen enthaltene A. sind nur wirksam, soweit sie keine tariflichen Ansprüche betreffen oder keine Tarifgebundenheit besteht.
- d) Werden Ansprüche nicht innerhalb der A. geltend gemacht, erlöschen sie ohne Rücksicht auf die Kenntniss der Parteien von ihnen. Für die Geltendmachung ist oft Schriftform vorgeschrieben. Einige Tarifverträge schreiben nach Ablehnung des geltendgemachten Anspruchs eine gerichtliche Geltendmachung (d.h. durch Klage beim Arbeitsgericht) innerhalb einer weiteren A. vor. Mit einer Kündigungsschutzklage wird für Lohnansprüche nur die A. für die schriftliche Geltendmachung gewahrt, nicht für eine etwa erforderliche gerichtliche Geltendmachung. In Tarifverträgen enthaltene A. sind von den Gerichten von Amts wegen zu beachten.
- 2. Für die Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung ( außerordentliche Kündigung) ist in § 626 II BGB eine zwingende A. von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes festgelegt.
- 3. Die Kündigungsschutzklage ist an eine A. von drei Wochen gebunden.
- Vgl. auch  Kündigungsschutz.

Lexikon der Economics. 2013.

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